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Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Die Finanzverwaltung hat ein neues Schreiben zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter herausgegeben. Ein derartiger Vertrag wird steuerlich anerkannt, wenn er zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.Werden zivilrechtliche Formerfordernisse nicht beachtet, führt dies nicht alleine und stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehensverhältnisses. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann.Die Finanzverwaltung erläutert unter anderem die Voraussetzungen des Fremdvergleichs und wann ein Vertrag trotz Formverstoßes anerkennt werden kann sowie die steuerlichen Folgen bei schenkweise begründeten Darlehensforderungen.

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