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Doppelte Haushaltsführung: Arbeitsweg darf von Hauptwohnung aus nicht zumutbar sein

Wenn Erwerbstätige die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen wollen, darf sich ihre Hauptwohnung nicht zu nahe am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte befinden. Ansonsten setzt das Finanzamt den Rotstift an und geht davon aus, dass der Weg zur Arbeit von der Hauptwohnung aus doch zumutbar - und die Zweitwohnung am Arbeitsort somit überflüssig - ist. Die Finanzämter berufen sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel noch als zumutbar angesehen werden kann.

Für die Prüfung bedienen sich die Finanzbeamten einer Vereinfachungsregelung: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der kürzesten Straßenverbindung mehr als 50 km, gehen sie davon aus, dass sich die Hauptwohnung weit genug weg von der ersten Tätigkeitsstätte befindet, so dass die Kosten für den doppelten Haushalt anerkannt werden. Befindet sich die Hauptwohnung innerhalb des 50-km-Radius, werden die Kosten aberkannt.

Ein Pendler aus Münster ist aufgrund solcher Zumutbarkeitsüberlegungen kürzlich auf seinen Kosten für einen doppelten Haushalt sitzengeblieben. Seine Zweitwohnung war zwar von seinem Büro aus nur einen Kilometer entfernt, das Finanzamt erkannte die Ausgaben aber nicht an, weil der Arbeitsweg von seiner Hauptwohnung aus lediglich 30 Kilometer betrug. Auch seine Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen anhand des Routenplaners von Google Maps nach, dass er während des Berufsverkehrs von der Hauptwohnung höchstens 50 bis 55 Minuten zur Arbeit fährt.

Hinweis: Wem die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung aufgrund des 50-km-Radius aberkannt werden, muss nicht endgültig kapitulieren, da es sich bei dieser Kilometermarke um eine Vereinfachungsregelung handelt. Es lässt sich gleichwohl im Einspruchs- oder Klageweg nachweisen, dass der Arbeitsweg von der Hauptwohnung aus trotzdem nicht in zumutbarer Weise zurückgelegt werden kann.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

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