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Geschäftslokal als wesentliche Betriebsgrundlage

Das Geschäftslokal ist bei einem Einzelhändler in der Regel die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage, entschied der Bundesfinanzhof. Die Verpachtung des Geschäftslokals, auch an ein branchenfremdes Unternehmen, führt daher in der Regel nicht zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe. Vielmehr bleibt das Geschäftslokal Betriebsvermögen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird.

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