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Heranziehung eines Kindes für Unterhalt der Eltern durch das Sozialamt

Zahlt der Sozialhilfeträger einem Bedürftigen den Lebensunterhalt, kann er von unterhaltsverpflichteten Angehörigen Ersatz verlangen. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Bedürftigen geht auf den Sozialhilfeträger über. Gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind einander in erster Linie Eltern und Kinder sowie Ehegatten.

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen oder gemindert sein, wenn er Unterhaltsberechtigte seinerseits schuldhaft seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten vernachlässigt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine 1935 geborene Frau lebte seit 2005 in einem Pflegeheim. Der Sozialhilfeträger machte Ersatz seiner Kosten gegenüber dem Sohn der Frau geltend. Der Beklagte wandte ein, seine Mutter habe ihn nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem Mann im Jahre 1973 versorgt, unterbrochen von Krankenhausaufenthalten. Seit 1978 bestehe so gut wie kein Kontakt mehr mit der Mutter. Die Mutter habe ihn als Kind nie gut behandelt. Ihr Unterhaltsanspruch sei daher verwirkt.

Der Bundesgerichtshof erkannte diese Einwände nicht an. Die frühere Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflichten der Mutter sei auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Dies könne ihr daher nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden. Es rechtfertige keine Kürzung ihrer Unterhalsansprüche gegenüber ihrem Sohn. Anders könnte es sein, wenn eine psychische Erkrankung und die dadurch verursachte Verletzung der Unterhaltspflichten kriegsbedingt oder in sonstiger Weise der Allgemeinheit oder dem Staat zuzurechnen sei.

Der Übergang eines Unterhaltsanspruches auf einen Sozialhilfeträger sei daher nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen.

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