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Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem Steuerstrafverfahren

Wird in einem Steuerstrafverfahren ein Angeklagter von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen, sind die Richter in einem Finanzgerichtsprozess hieran nicht gebunden. Das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren sind zwei eigenständige Verfahren. Die Richter können aufgrund eigener Feststellungen zu der Überzeugung gelangen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Festsetzung von Steuern, Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden 10 statt 4 Jahre beträgt. (Bundesfinanzhof)

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