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Keine Firmeneintragung bei Verwechslungsgefahr mit Partnerschaftsgesellschaft

Nur Partnerschaften, die die Voraussetzungen nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz erfüllen, dürfen und müssen den Zusatz "Partnerschaft” oder "und Partner” führen. Auch eine untechnische Verwendung dieser Begriffe durch andere Gesellschaften soll ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Firmierungen, bei denen es zu Verwechslungen kommen kann. Unzulässig ist daher die Bezeichnung "Partner Logistics Immobilien GmbH”, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Gesellschaft konnte nicht unter diesem Namen in das Handelsregister eingetragen werden.

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