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Keine Tarifermäßigung für Honorarzahlungen eines Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt hatte ein Mandat in einem Erbrechtsstreit übernommen, der sich über mehrere Jahre (2003 bis 2006) hinzog. Aufgrund von Honorarvereinbarungen mit den Mandanten im Jahr 2006 erhielt der Rechtsanwalt einen einmaligen Betrag von 54.000 €, der mit Fremdgeldern auf dem Anwaltskonto verrechnet wurde.Die Honorarzahlung ist nicht tarifermäßigt, weil es sich um eine übliche Zahlungsabwicklung handelt. Die Betreuung eines großen Mandats stellt auch keine Sondertätigkeit dar, die zu außerordentlichen Einkünften führen könnte. (Finanzgericht Hamburg)

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