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Keine Verschwiegenheitspflicht über Vergütungshöhe im Arbeitsvertrag

Der Anstellungsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt eine Klausel, die ihn verpflichtete, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, auch gegenüber Firmenangehörigen im Interesse des Betriebsfriedens. Als der Arbeitnehmer dennoch mit Arbeitskollegen über sein Gehalt sprach, erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist, da sie nicht gerechtfertigt sei. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag verbieten, miteinander über ihr Gehalt zu sprechen. Durch eine solche Klausel würden Arbeitnehmer unzulässigerweise daran gehindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen.

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