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Kleine Photovoltaikanlagen: Erleichterungen bei steuerlicher Erfassung

Auch wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden.

Es wird demnach nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die

  • bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Zu beachten ist jedoch, dass Finanzämter in Einzelfällen zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern können.

Hinweis: Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

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