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Kommunikation mit Finanzgerichten: Aus für Papier und Fax seit 01.01.2023

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) benutzen. Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) vorhalten, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch dann die spätere Frist zum 01.01.2023 gilt, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden sind. Sie konnten Prozesserklärungen im Jahr 2022 also noch formgerecht auf Papier oder per Fax bei den Gerichten abgeben. Der BFH verwies darauf, dass der elektronische Übermittlungsweg im Jahr 2022 zunächst nur für Rechtsanwälte galt und diese ein beA als natürliche Person erhielten. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stand dieser Übermittlungsweg hingegen damals noch nicht zur Verfügung, auch wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren. Auch die Gesellschaft selbst verfügte nicht über einen elektronischen Zugang.

Hinweis: In einer Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zusammenschließen. Die Gesellschaftsform beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

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