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Konkurrentenklage: Auskunftspflicht des Finanzamts

Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportierte, versteuerte seine Umsätze mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es nahm an, dass ein als gemeinnützig anerkannter Verein vergleichbare Transportleistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnete und versteuerte. Darin sah das Unternehmen eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage verlangte es erfolglos Auskunft vom Finanzamt darüber, mit welchem Umsatzsteuersatz der Verein seine Umsätze versteuerte.Das Finanzgericht Münster bejahte einen Auskunftsanspruch. Dieser habe folgende Voraussetzungen, die hier erfüllt waren: Das Unternehmen muss glaubhaft und substantiiert darlegen, dass es aufgrund von Tatsachen zu vermutender oder zumindest nicht mit Sicherheit auszuschließender unzutreffenden Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleide. Außerdem muss es gegen das Finanzamt mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben können.

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