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Kostenpauschale für Arbeitskleidung

Arbeitnehmer müssen in bestimmten Tätigkeitsbereichen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z.B. Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, Schutzkleidung tragen. In diesen Fällen ist ein Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Besteht keine derartige gesetzliche Verpflichtung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt. Dabei ist auch eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zulässig. Eine derartige Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber kann einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einbehalten. Der Einbehalt ist jedoch unzulässig, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist, also unter der Pfändungsgrenze liegt.

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