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Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden, da das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wird. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies bedeutet u. a.:

  • Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.

  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.

  • Auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Freibeträge gelten unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.

  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.Beispiel:Wurde eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.

  • Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden. Beispiel: Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.

Lohnsteuerrichtlinien 2011: Mahlzeiten bei Dienstreisen

Die von der Bundesregierung beschlossene Änderung der Lohnsteuerrichtlinien enthält zur Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) folgende Änderung:

Eine Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber wird bereits dann anerkannt, wenn er die Aufwendungen des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Dies gilt nicht nur für Frühstück, sondern auch für Mittag- und Abendessen. Bisher wurde eine Gestellung der Mahlzeit durch den Arbeitgeber nur unter zusätzlichen Voraussetzungen anerkannt. Diese sind nun weggefallen. Diese Erleichterung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2010. Sie hat folgenden Vorteil:

Unter den genannten Voraussetzungen ist die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit nur mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert (2010: Frühstück 1,57 €, Mittag- oder Abendessen 2,80 €) als lohnsteuerlicher Vorteil zu versteuern, die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Tag wird nicht um dem Preis der Mahlzeit gekürzt. Insgesamt ist die Regelung also vorteilhaft für den Arbeitnehmer.

Es ist nun insbesondere das Problem beseitigt, wenn in der Hotelrechnung das Frühstück gesondert ausgewiesen ist, was aufgrund der Steuerermäßigung für die Übernachtung ab 2010 erforderlich ist. Wird die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt, kann der Arbeitgeber auch das Frühstück steuerfrei erstatten. Die Verpflegungspauschale ist nur um den Sachbezugswert des Frühstücks zu mindern, nicht um den berechneten Preis des Frühstücks. Dies entspricht der Handhabung vor 2010.

Der Bundesrat muss den Änderungen noch zustimmen, was wohl auch geschehen dürfte.

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