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Mehrwertsteuerausschuss: Anlagegold neu definiert

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold" die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als "Anlagegold" im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF ("Verzeichnis der befreiten Goldmünzen"), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

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