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Mietrecht: Möglichkeit zur Erbringung von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

Ein Wohnungsmietvertrag einer Wohnungsbaugenossenschaft enthielt die folgende Klausel:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen,(...)".

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die hier verwendete Klausel aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Die Klausel sei unwirksam, weil sie einen Mieter unangemessen benachteilige. Ihm werde dadurch die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auferlegt, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen stehe. Schönheitsreparaturen sind - gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss - lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus. Die Klage des Vermieters auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen hatte damit keinen Erfolg.

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