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Nachzahlung von Betriebskosten - Abrechnung gegenüber einem von mehreren Mietern

Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Wohnung in Berlin gemietet. Im Mietvertrag war eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Im Dezember 2006 rechnete der Vermieter mit einem Schreiben an das Ehepaar die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachzahlung, wovon ein Teilbetrag von € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergaben sich aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom November 2006. Diese war nur an die Mieterin (Ehefrau) adressiert worden und war auch nur ihr zugegangen. Das Ehepaar lehnte die Zahlung ab, weil die Abrechnung nicht beiden zugegangen sei. Der Vermieter machte darauf seinen Anspruch gerichtlich geltend.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind. Mieten mehrere Personen eine Wohnung, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.

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