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Näheres zu Liquidations- und Veräußerungsverluste bezüglich GmbH-Anteile

Für Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder AG bei einer Beteiligung ab 1 % gilt grundsätzlich das Halbeinkünfteverfahren, ab 2009 das Teileinkünfteverfahren. Danach sind diese Gewinne oder Verluste nur zu 50 % bzw. 60 % anzusetzen. Bei hohen Verlusten aus einem Verkauf oder einer Liquidation einer Gesellschaft stellt dies eine Härte dar. Ob diese Regelung in Fällen von Verlusten sachgerecht ist, war seit jeher strittig. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verluste jedenfalls dann weiterhin voll absetzbar sind, wenn der Anteilseigner aus der Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt hat, die unter das Halbeinkünfte- oder Teileinkünfteverfahren fallen. Die Finanzverwaltung hat sich dem nun nach anfänglichem Widerstand angeschlossen. Mit Wirkung ab 2011 soll die Frage jedoch gesetzlich zum Nachteil der Anteilseigner geregelt werden. Die Finanzverwaltung ist bestrebt, den Anwendungsbereich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglichst einzuschränken. In einem Erlass wird unter anderem ausgeführt:

Zwar erkennt die Finanzverwaltung an, dass die Grundsätze des Urteils auch bei Liquidation einer GmbH gelten, nicht nur bei Verkauf. Hatte der Anteilseigner jedoch zuvor aus der Beteiligung Einnahmen bezogen, die unter das Halbeinkünfte- oder Teileinkünfteverfahren fallen, ist der Abzug der vollen Verluste bereits ausgeschlossen. Es kann sich um offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen handeln, um einen Veräußerungserlös oder auch um Zuteilungen anlässlich einer Liquidation der Gesellschaft. Die Höhe dieser Einnahmen soll keine Rolle spielen. Bereits ein symbolischer Kaufpreis von 1 € soll dem vollen Abzug eines Veräußerungsverlustes entgegenstehen können.

Obiges soll auch gelten, wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören.

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