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Regelung des Grenzbetrags für Bewilligung von Kindergeld ist nicht verfassungswidrig

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter anderem nur, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes den Betrag von derzeit 8.004 € nicht übersteigen. Bereits bei einem Überschreiten dieser Freigrenze um 1 Cent entfällt der Anspruch vollständig.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, liege im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis. Hierdurch werde der Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich erleichtert.

Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde von Eltern nicht zur Entscheidung angenommen. Diesen war das Kindergeld versagt worden, weil die Bezüge des Kindes den früheren Jahresgrenzbetrag von 7.680 € um 4,34 € überstiegen hatten.

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