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Rehabilitationsklinik: Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern herausgegeben.

Viele Patienten wünschen sich gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten, dass ihre Angehörigen in der Nähe sind. Auch wenn die Unterbringung von Begleitpersonen direkt im Krankenhaus den Heilungserfolg verbessern mag, ist sie deshalb noch lange nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2015 zu dieser Thematik geurteilt. Er hatte konkret entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist. Im Ergebnis führt diese Körperschaft umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

Im aktuellen Schreiben nimmt das BMF auf die Rechtsprechung des BFH Bezug und passt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2023)

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