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Reisekosten für Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern

Nimmt ein Unternehmer auf Einladung der Regierung an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern teil, können die Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass die Reisen im betrieblichen Interesse erfolgt sind. Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs u.a. Folgendes zu beachten: Die Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern reicht über ein "Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen" hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für sein Unternehmen nutzen kann. Ein solcher Nutzen ist sowohl gegeben, wenn der Teilnehmer aufgrund der Besuchskontakte geschäftliche Beziehungen aufnimmt, als auch wenn er aufgrund der gewonnenen Informationen von geschäftlichen Aktivitäten absieht. Aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das Ministerium kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben. Auch hat bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen, der sich über die mitreisenden Journalisten auch im Inland auswirken kann.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vorstand einer AG als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten seines Bundeslandes teilgenommen. Die Reisekosten hatte die AG übernommen. Das Finanzgericht beurteilte die Reisen als überwiegend privat veranlasst. Die von dem Vorstand erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Das Finanzgericht nahm deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Reisekosten an. Da diese Abwägung fehlerhaft war, muss es nun im zweiten Rechtsgang noch einmal prüfen, ob die Reisen nach obigen Kriterien beruflich veranlasst waren.

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