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Rentennachzahlungen für frühere Jahre

Renten sind nach der seit dem Jahr 2005 geltenden Regelung (Alterseinkünftegesetz) nicht mehr mit dem Ertragsanteil zu versteuern, sondern prozentual. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Rentenbeginn. Liegt dieser im 2005 oder früher, sind 50 % der Rente zu versteuern.

Auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, unterliegen der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung. Sie sind ebenfalls mit einem Anteil von 50 % (und nicht dem niedrigeren Ertragsanteil) zu versteuern, hat das Finanzgericht Münster entschieden. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gelte das sog. Zuflussprinzip.

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