Aktuelles

Restaurationsleistungen: Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) und Lieferungen von Nahrungsmitteln (Steuersatz 7 %) vorgelegt. Es geht u.a. um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern sowie die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verbleibt im Hinblick auf diese Verfahren bei ihrer bisherigen Auffassung, konkretisiert diese jedoch zu Verkehrseinrichtungen (s. unten). Grundsätzlich liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement die Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Dabei sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement führt insgesamt zu einer Dienstleistung, für die der Steuersatz von 19 % gilt, wie z.B.:

  • Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgabe der Speisen vor Ort,

  • Nutzungsüberlassung von Geschirr, Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der Gegenstände,

  • zur Verfügung stellen von Verzehreinrichtungen (z.B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke, Stühle). Dies gilt nicht, wenn sie nicht genutzt werden, die Speisen lediglich mitgenommen werden. Hierzu weist die Finanzverwaltung nun darauf hin, dass die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht mehr als Verzehreinrichtung angesehen werde, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne. Diese Regelung soll in allen offenen Fällen angewendet werden. Es wird für vor dem 1.7.2010 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung weiterhin als Verzehreinrichtung ansieht und den Umsatzsteuersatz von 19 % anwendet.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht