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Rücknahme eines Einspruchs trotz Verböserungshinweises

Legt ein Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein, hat das Finanzamt den Bescheid in vollem Umfang zu überprüfen. Es kann den Steuerbescheid auch zum Nachteil des Steuerzahlers ändern (verbösern), wenn er einen Fehler zu dessen Gunsten enthält. Das Finanzamt muss den Steuerzahler jedoch zuvor auf die beabsichtigte Verböserung hinweisen und ihm anheim stellen, den Einspruch zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme des Einspruchs kann das Finanzamt den Bescheid nicht mehr ändern.

Ein Finanzamt wies einen Steuerzahler auf eine beabsichtigte Verböserung hin und stellte ihm frei, seinen Einspruch bis zum 15.4.2009 zurückzunehmen. Durch Schreiben vom 26.3. verwahrte sich der Berater gegen die beabsichtigte Verböserung. Diese sei unzulässig. Am 30.3. erließ das Finanzamt einen Bescheid, in dem es den Steuerbescheid zu Lasten des Steuerzahlers änderte. Am 15.4. nahm der Steuerzahler dann seinen Einspruch zurück.

Das Niedersächsische Finanzgericht hielt die Rücknahme des Einspruchs für unwirksam, da zuvor schon die Einspruchsentscheidung ergangen war. Das Finanzamt sei auch nicht verpflichtetet gewesen, die von ihm gesetzte Frist zur Rücknahme des Einspruchs abzuwarten, da der Steuerzahler schon zuvor zu erkennen gegeben habe, den Einspruch nicht zurückzunehmen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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