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Schuldzinsenabzug: Erstausstattung einer Apotheke

Schuldzinsen können nur in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Auch wenn Überentnahmen bestehen, sind die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in vollem Umfang abzugsfähige Betriebsausgaben. Diese gesetzliche Regelung ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht auf die Anschaffung von Umlaufvermögen übertragbar (Erstausstattung eines Warenlagers einer Apotheke), hat das Sächsische Finanzgericht entschieden. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

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