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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erhalten Ehegatten nur für eine Wohnung

Für Handwerkerleistungen, die in einem Haushalt erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.200 € beansprucht werden. Dies gilt auch für zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen. Die Steuermäßigung wird ihnen nur einmal gewährt. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Hierin liegt auch keine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge bei der Steuerermäßigung ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen. Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

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