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Steuerhinterziehung: Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige?

Personen, die Steuern hinterzogen haben, werden nach der gesetzlichen Regelung straffrei, wenn sie die unvollständigen oder unterlassenen Angaben nachholen (Selbstanzeige). Bei Steuerverkürzungen müssen außerdem die hinterzogenen Steuern gezahlt werden.

Eine Selbstanzeige muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Hierzu weist die Oberfinanzdirektion Koblenz auf Folgendes hin: Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Die Unterlagen müssen so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist. Die Selbstanzeige muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind.

Bei Selbstanzeigen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden die Betroffenen auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hingewiesen. Erfolgt keine Nachbesserung, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Die Selbstanzeigen haben dann keine strafbefreiende Wirkung.

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