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Steuerklasse V als Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit

Einem Insolvenzschuldner kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er seinen während der Laufzeit bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Zu diesen gehört die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Hiergegen kann ein verheirateter Insolvenzschuldner verstoßen, wenn er ohne sachlichen Grund die Steuerklasse V wählt, nur um seiner nicht insolventen Ehefrau die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen. Im Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung ist ihm nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen.

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