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Steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen - allgemeine Grundsätze

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte entschieden, dass für Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht. Die Finanzverwaltung führt nun in einem Schreiben u.a. aus, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug möglich ist.Gemischte Aufwendungen können grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot besteht oder es sich nicht um Aufwand handelt, der durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar ist. Die betriebliche oder berufliche Veranlassung muss im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden.Die Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen erfolgt entsprechend der Veranlassung. Der betrieblich/beruflich und der privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann z.B. nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich/beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem betrieblichen/beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Bei betrieblicher Veranlassung sind sie dann in vollem Umfang abzugsfähig, bei privater Veranlassung ist der Abzug in voller Höhe ausgeschlossen.

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