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Tabaksteuer: Eigenverbrauch umfasst auch Geschenke an Familienmitglieder

Werden Tabakwaren von einer Privatperson in anderen EU-Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und nach Deutschland eingeführt, bleibt dieser Vorgang hierzulande tabaksteuerfrei, wenn er für den Eigenbedarf erfolgt. Die Hauptzollämter gewähren eine Freimenge von beispielsweise 800 Zigaretten. Wird diese Grenze überschritten, gehen die Ämter aber von einer Lieferung für gewerbliche Zwecke aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass als für den Eigenverbrauch bestimmt auch Tabakwaren gelten, die eine Privatperson später an Familienmitglieder verschenken will. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2018 mehrere Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen nach Deutschland eingeführt. Sie bewegten sich zwar innerhalb der Freimengen, hatten jedoch angegeben, dass die Zigaretten für ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Tabaksteuer fest. Der BFH widersprach und verwies auf seine Rechtsprechung, nach der Waren auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben würden, wenn sie - aufgrund eigener persönlicher Beziehungen - einer anderen Privatperson geschenkt werden sollen.

Hinweis: Ab 2021 ist in der Durchführungsverordnung zum Tabaksteuergesetz geregelt, dass eine unentgeltliche Weitergabe von Tabakwaren unabhängig von der Menge nicht als Eigenbedarf gilt. Diese Regelung war im vorliegenden Entscheidungsfall noch nicht anzuwenden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

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