Aktuelles

Überproportionale Einlage eines Gesellschafters keine Schenkung an die anderen

Leistet ein Gesellschafter anlässlich einer Kapitalerhöhung eine Einlage, die mehr wert ist, als der Gesellschaftsanteil, den er dafür erhält, erhöht sich an sich der Wert der Anteile der anderen Gesellschafter. Gleichwohl liegt hierin keine steuerpflichtige Schenkung des Gesellschafters an die anderen Gesellschafter, hat soeben der Bundesfinanzhof klargestellt. Wie das Gericht ausführt, fehlt es in diesen Fällen an einer Vermögensverschiebung zwischen dem einlegenden Gesellschafter und den begünstigten Gesellschaftern, was Voraussetzung einer steuerpflichtigen Schenkung sei. Es reiche für eine Schenkung nicht, dass sich durch die überproportionale Einlage der Wert der Anteile der anderen Gesellschafter erhöht habe. Das Gericht wies damit die gegenteilige Meinung der Finanzverwaltung zurück.Das Gleiche würde z.B. auch gelten, wenn die Gesellschafter Zuschüsse oder sonstige Einlagen leisten, die nicht im Verhältnis zur Höhe ihrer Beteiligung stehen.Welche Folgen überproportionale Einlagen bei der Einkommensteuer haben, ist eine andere Frage. Dafür ist das neue Urteil nicht einschlägig.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht