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Verfahrensfehler: Beteiligte müssen trotz früherer Steuerfehltritte gehört werden

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Rechtsstreit über die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nun entschieden, dass Finanzgerichte zur Beweisaufnahme gegebenenfalls auch die Beteiligten vernehmen müssen. Eine solche Vernehmung ist allerdings das letzte Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht durch andere Beweismittel eine Überzeugung über den Kaufpreis bilden kann.

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute als Grundstückskäufer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beantragt, sie zur Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises als Beteiligte zu vernehmen. Ihrer Aussage zufolge war der tatsächliche Kaufpreis niedriger, als es im Notarvertrag stand. Das FG lehnte den Beweisantrag jedoch ab und erklärte, dass es den Behauptungen der Käufer keinen Glauben schenke. Im Zuge seiner Ablehnung hob es die Steuerverfehlungen des Ehemannes in der Vergangenheit hervor.

Der BFH sah hierin jedoch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG eine Beteiligtenvernehmung nicht aufgrund früherer Steuerverfehlungen ablehnen dürfe, zumal die zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren damals gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden seien. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob eine Vernehmung geboten ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

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