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Verfahrensrecht: Fragliche Bescheidänderung bei nachträglicher Übermittlung von Daten

In technischer Hinsicht hat sich in den letzten Jahren vieles getan. So muss man Steuererklärungen nicht mehr auf Papier abgeben und das Finanzamt erhält einen Großteil der notwendigen Informationen bereits elektronisch. So ist etwa der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Als Arbeitnehmer können Sie diese Informationen dann auch in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen. Analoges gilt für die Bezieher von Renten. Aber was ist, wenn die Daten vom Arbeitgeber erst nach der Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob ein bereits erlassener Bescheid dann noch geändert werden kann.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter anderem erzielten sie auch Renteneinkünfte. Neben einer privaten Rente erhielt der Kläger eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leibrente gab der Kläger auch in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch nicht, da zu dem Zeitpunkt keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Nach Eingang der elektronischen Rentenbezugsmitteilung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Nach Ansicht der Kläger hätte aber keine Änderung stattfinden dürfen, da sie die Einnahmen zutreffend in der Steuererklärung erklärt hatten, diese aber einfach nicht verarbeitet wurden.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn die übermittelten Daten nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Im Streitfall lag bei der erstmaligen Veranlagung der Kläger die Rentenbezugsmitteilung noch nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reicht es für eine Änderung aus, wenn die Daten erst später übermittelt wurden. Auch der Umstand, dass die Kläger die Einnahmen zutreffend in ihrer Steuererklärung angegeben hatten, steht einer Bescheidänderung nicht entgegen. Es ist auch keine Voraussetzung für die Änderung, dass die Tatsachen erst nachträglich bekanntwerden. Entscheidend ist vielmehr, dass noch keine Berücksichtigung stattfand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

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