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Verzicht auf Rechnungsabgrenzungsposten in Bagatellfällen

Bilanzierende Unternehmer dürfen vorausgezahltes Entgelt, das Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag ist, nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen. Es ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der erst in der folgenden Zeit gewinnmindernd aufzulösen ist. Dies gilt z. B. für vorausgezahlte Pacht, Miete oder Kfz-Versicherung.

Entsprechend sind erhaltene Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag noch nicht als Ertrag zu buchen, sondern in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.

Auf die Bildung von aktiven Rechungsabgrenzungsposten darf nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Dies folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So lasse das Handels- und Steuerrecht auch sonst in Fällen von untergeordneter Bedeutung Vereinfachungen zu, z. B. den Ansatz von Festwerten. Das Gericht sieht steuerlich die Grenze bei der für das jeweilige Wirtschaftsjahr maßgebenden Grenze der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (im Streitjahr waren das 410 €, ab 2010 wäre diese Grenze erneut maßgebend). Wenn der einzelne Rechnungsabgrenzungsposten diesen Betrag nicht übersteigen würde, kann auf ihn verzichtet werden.

Das Gericht weist darauf hin, dass diese Vereinfachung nicht gilt, wenn es nicht um die zeitgerechte Verteilung eines Postens geht, sondern darum, ob ein einzelner Bilanzposten dem Grunde nach zu erfassen ist. Es bleibt daher dabei, dass z. B. auch eine geringfügige Forderung zu aktivieren ist.

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