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Werbungskosten: Aufwendungen für Coaching Ausbildung

Bildungsaufwendungen können als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dies ist bei Lehrgängen der Fall, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Bei Lehrgängen zur Persönlichkeitsentwicklung ist entscheidend, ob sie primär auf die Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sind oder auf eine zukünftige Tätigkeit als Trainer für derartige Lehrgänge vorbereiten. Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Münster die Aufwendungen für die Ausbildung zum Coach als vorabentstandene Werbungskosten anerkannt, da diese Voraussetzung für eine berufliche Neuorientierung (Übernahme der Betreuung eines Dienstleistungsbereiches Business Coaching und persönliches Coaching) war.

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