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Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

Reisekosten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Bei privater Mitveranlassung (sog. gemischte Aufwendungen) ist nur ein Abzug des beruflichen Anteils möglich. Dies setzt voraus, dass die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgegrenzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil in Anlehnung an eine Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 die Grundsätze zur Aufteilung zusammengefasst. Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise (keine Pauschalreise) zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen wie Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung, ist als sachgerechter Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile heranzuziehen. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.

Die Entscheidung betraf eine Englischlehrerin, die an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilnahm, die von der Englischlehrervereinigung veranstaltet wurde. Die Lehrerein erhielt für die Reise Dienstbefreiung. Die Reise lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigen sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Die Lehrerin machte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch vom Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab, weil sie nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und forderte das Finanzgericht auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen nach obigen Grundsätzen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

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