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Werbungskosten: Fachliteratur bei Lehrern

Lehrer können Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften (Arbeitsmittel) als Werbungskosten abziehen, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.

Die Eigenschaft eines Buches als Arbeitsmittel bestimmt sich nicht ausschließlich danach, in welchem Umfang sein Inhalt in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

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