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Zahlung für Duldung der Zufahrt als Anschaffungskosten von Grund und Boden

Bei der Zahlung für die Bestellung einer Zufahrtsbaulast für ein vermietetes Gebäude handelt es sich nicht um Werbungskosten, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Zu Anschaffungskosten gehören insbesondere auch Aufwendungen nach der eigentlichen Anschaffung, die die Benutzbarkeit des angeschafften Wirtschaftsguts erhöhen und seinen Wert steigern. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang ist nicht erforderlich. (Niedersächsisches Finanzgericht)

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