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Zur Wirksamkeit eines "Anlernvertrags" für einen anerkannten Ausbildungsberuf

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung muss grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Es kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, z.B. einem "Anlernverhältnis", mit einem geringeren Lohn durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nichtig. Trotzdem eingegangene "Anlernverhältnisse" sind für die Zeit ihrer Durchführung wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Es ist auch der übliche Lohn zu zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Urteil betraf einen Malermeister. Er hatte mit der Klägerin, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, einen "Anlernvertrag" im Beruf "Maler- und Lackierer" geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb.

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